Behindertenparkplätze sind für dauernd stark gehbehinderte Personen vorgesehen und werden im §29 b StVO behandelt.
Wesentlich an einem Behindertenparkplatz ist nicht (nur), dass er möglichst nahe dem (Gebäude-)Eingang liegt, sondern dass er eine Breite von über 3 Metern (laut ÖNORM B 1600: 3,50 Meter) aufweist.
Berechtigte NutzerInnen dieser Parkplätze müssen ihren § 29b-Ausweis deutlich sichtbar hinter die Scheibe legen.
Bei ungerechtfertigter Benutzung kann abgeschleppt werden!
Die ÖAR appelliert daher an gehfähige Autofahrerinnen und Autofahrer, ihr Auto NIE auf Behindertenparkplätzen zu parken!
Eine Liste aller Behindertenparkplätze in Wien, aufgegliedert nach Bezirken, kann im Internet abgerufen werden.


