Behindertenparkplätze sind für dauernd stark gehbehinderte Personen vorgesehen und werden im §29 b StVO behandelt.
Wesentlich an einem Behindertenparkplatz ist nicht (nur), dass er möglichst nahe dem (Gebäude-)Eingang liegt, sondern dass er eine Breite von über 3 Metern (laut ÖNORM B 1600: 3,50 Meter) aufweist.
BenützerInnen dieser Parkplätze müssen ihren § 29b-Ausweis deutlich sichtbar hinter die Scheibe legen.
Eine Liste aller Behindertenparkplätze in Wien, aufgegliedert nach Bezirken, kann im Internet abgerufen werden.
- Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union (PDF, 2,6 MB)
- Folder "Europäisscher Parkausweis" (zum Ausdrucken) (PDF, 2 MB)
Bei ungerechtfertigter Benutzung kann abgeschleppt werden! Die ÖAR appelliert daher an gehfähige Autofahrerinnen und Autofahrer, ihr Auto NIE auf Behindertenparkplätzen zu parken!


