Nicht alle brauchen dasselbe!
Mitte Juli kommentierte die ÖAR in einer ersten Stellungnahme den "Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ungeachtet der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung" (kurz: Antidiskriminierungsrichtlinie), vorgelegt von der Europäischen Kommission. Gleich vorweg: Einige Passagen widersprechen der vor kurzem von Österreich ratifi zierten UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen.
(red/tw) Grundsätzlich begrüßt die ÖAR die Tatsache, dass die Europäische Kommission die Notwendigkeit eines Dis kriminierungsschutzes auf anderen Ge bieten als Beruf und Beschäftigung anerkennt und einzuführen beabsichtigt; ebenso den auf den ersten Blick weiten Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie (Sozialschutz, Gesundheitswesen, Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, usw.).
Enttäuschend ist allerdings die Tatsache, dass trotz jahrelanger Diskussionen mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen (wie z. B. mit dem Europäischen Behindertenforum seit 2003!) viele Probleme von der Europäischen Kommission anscheinend nicht verstanden wurden, beziehungsweise die Tragweite der Nichtbeachtung von Problemen nicht erkannt wurde.
Ganz allgemein ist folgendes festzuhalten:
- Manche der vorgeschlagenen Regelungen widersprechen eindeutig den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
- Neue rechtliche Konzepte bzw. Begriffe werden eingeführt ohne sie näher zu defi nieren;
- Manche Bestimmungen schränken besonders das Recht behinderter Menschen auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung ein, z. B. bei der Bildung;
- Themenbereiche, die für Menschen mit Behinderungen besonders wichtig sind, sind in diesem Entwurf überhaupt nicht behandelt, wie z. B.: Design for All, Zugang zu Transportmitteln und Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Barrierefreiheit von Gebäuden in denen Dienstleistungen angeboten werden und öffentlichen Räumen, Notdiensten, die Bereitstellung von Ressourcen für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Wahlen;
- Nicht zuletzt wurden die Stimmen von exakt 1.364.984 Europäerinnen und Europäern mit Behinderung, die die vom EDF initiierte Kampagne 1million4disability im Vorjahr unterschrieben haben und damit dem Bedürfnis nach einer europäischen Lösung gegen Diskriminierung Ausdruck gegeben haben, weitgehend ignoriert.
Einige der vorgeschlagenen Bestimmungen im Detail zeigen die Problematik deutlich, etwa beim Thema Versicherungen oder Bildung.
Der Zugang zu einer Versicherung oder zu einem Bankkredit ist oft die Voraussetzung für den Erwerb von Eigentum oder eines PKW. Eine Risikoberechnung für Menschen mit Behinderungen ist jedoch auf eine medizinische Beurteilung gegründet, die immer noch davon ausgeht, dass "Behinderung ein höheres Risiko darstellt". Dies bedeutet für viele Menschen mit Behinderungen, dass es unmöglich ist, Lebensversicherungen abzuschließen oder andere finanzielle Dienstleistungen (Hypotheken, Bankkredite, usw.) in Anspruch zu nehmen.
Es ist inakzeptabel, dass Versicherungen lediglich auf Grund einer Behinderung nicht abgeschlossen werden können; die weitgefassten vorgeschlagenen Ausnahmebestimmungen des Art. 2, Punkt 7 bedeuten in Wirklichkeit, dass Menschen mit Behinderungen viele Versicherungen weiterhin nicht in Anspruch nehmen können.
Auf der anderen Seite würde sich an der Situation nichts ändern, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls eine Versicherung (zum Beispiel Lebensversicherung) nur abschließen können, wenn sie bereit sind, höhere Prämien zu zahlen.
Wer, die den Versicherungen zugrunde liegende, statistischen Daten zusammenstellen soll und wie diese gesammelt werden, ist unklar und bietet die Gefahr der Intransparenz und Unausgewogenheit zu Gunsten der Versicherungsgesellschaften.
Thema Bildung: Die im Entwurf vorgeschlagene Bestimmung schließt viele Menschen mit Behinderungen vom Diskriminierungsschutz bezüglich Bildung aus.
"Special needs" kann sehr weitgehend interpretiert werden und der ausdrückliche Ausschluss von "special needs education" aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gibt Mitgliedstaaten, die weiterhin Kinder mit Behinderungen in Sonderschulen schicken wollen, freie Hand ohne inklusive Bildung überhaupt berücksichtigen zu müssen.
Die ÖAR zeigt sich in ihrer Stellungnahme überrascht und bestürzt darüber, dass die Europäische Kommission versucht, gerade für Menschen mit Behinderungen, für die Bildung zusätzlich von enormer Bedeutung ist, das Thema "special needs education" ausdrücklich auszunehmen.
Auch die eingeschränkten Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Bildung können niemals eine solche Ausnahme rechtfertigen.
Obwohl die Gemeinschaft nicht die Kompetenz hat, den Bildungsinhalt in den nationalen Schulen vorzuschreiben, bleibt es jedoch ihre Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die bestmögliche Bildung für alle Menschen zur Verfügung stellen, damit diese ihre Fähigkeiten optimal entwickeln können.
Das Nichtvorhandensein von Mechanismen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, inklusive Bildung als erste Option für alle Personen mit Behinderungen zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen einzurichten, macht den Zweck des Diskriminierungsverbotes in Bildung effektiv zunichte.
Es ist seltsam und widersprüchlich, wenn die Kommission ausdrücklich inklusive Bildung in einer Kommunikation unterstützt, die am selben Tag wie der Entwurf der Richtlinie veröffentlicht wurde (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen; Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen; Brüssel, den 3.7.2008, KOM (2008) 425 endgültig).
In dieser Kommunikation schlägt die Kommission vor, künftige Kooperation auf die "Bereitstellung frühzeitiger Unterstützung und personalisierter Lernansätze an Regelschulen für Schüler mit besonderen Bedürfnissen" zu konzentrieren (Schulentwicklung, Pkt. 3.21, letzter Satz).
Die gleiche positive Mitteilung über die Vorteile von inklusiver Bildung ist dargestellt in dem "Accessibility" Video der Europäischen Kommission.
Grundlegende Änderungen, Alternativen:
Es ist besonders problematisch, dass der Entwurf Mitgliedstaaten ausdrücklich von der Verpflichtung ausnimmt, grundsätzliche Änderungen der Sozialschutz-, Sozialhilfe-, Gesundheits- und Bildungssysteme vorzunehmen, auch wenn diese Menschen mit Behinderungen diskriminieren oder für sie unzugänglich sind. In der Praxis kann dies bedeuten, dass eventuell keine Modifikationen vorgenommen werden müssen, wenn dies eine grundlegende Änderung voraussetzen würde.
Weitere Beispiele bzw. die ausführliche Stellungnahme sind auf der Internetseite der ÖAR bereitgestellt:



