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"Un-talent"ierte ÖBB-Fahrzeuge

Utl.: Die Kommentare und die geäußerte Kritik zum ÖBB-Nahverkehrsfahrzeug "Talent", die am vergangenen Samstag die Medien beschäftigten, treffen die Falschen

"Die Entscheidung des bmvit2), die Benutzung der ausklappbaren Rampen auf Bahnsteigen unter 38 cm Höhe nicht zu gestatten und die darauf fußende, konsequente Dienstanweisung des ÖBB-Personenverkehrs ist eine Maßnahme, die ausschließlich der Sicherheit von Bahnkunden und des Assistenzpersonals dient und ist die einzig mögliche Lösung um Gefahren auszuschließen" erläutert der Bahnexperte der ÖAR.

Schon vor Ankauf der ersten Talent-Garnituren wiesen Spezialisten von Behindertenorganisationen darauf hin, dass es diesen Fahrzeugen an Barrierefreiheit mangle. "Bereits zur Jahrtausenwende, als die ersten ÖBB-Pläne bekannt wurden, haben wir auf die beiden Mängel an Barrierefreiheit des "Talent" hingewiesen", stellt Eduard Riha, Generalsekretär der ÖAR, fest, "stets war klar, dass angesichts der unterschiedlichen Bahnsteighöhen im Nahverkehr zwischen Erdbahnsteig und Maßen von etwa 25 cm, 38 cm und 55 cm der Einstieg für Rollstuhlfahrer ein Problem sein würde. Auch die zweite Problemstelle, das für viele Rollstuhlfahrer völlig unbenutzbare WC wurde damals bereits benannt."

 Besonders irritierend war 2000/2001, dass der ÖBB-Personenverkehr Fahrzeuge mit untauglichen WC’s beschaffte, da bei den ÖBB das know-how für barrierefreie Sanitärzellen bereits seit Mitte der 80er-Jahre vorhanden ist; schließlich ist der 1985 in Betrieb gegangene Fernverkehrswaggon, aufgrund seiner mustergültigen Sanitärsituation, in die damals gültigen UIC-Richtlinien3) als Beispiel aufgenommen worden.

 Um zu retten, was noch zu retten ist, haben die Experten der Behindertenorganisationen gemeinsam mit den Spezialisten des Personenverkehrs versucht, eine technische Kompromisslösung zu finden, um behinderten Menschen den Einstieg in das Fahrzeug zu ermöglichen – das Ergebnis war die Nachrüstung der Fahrzeuge (Kostenpunkt: kolportierte 3 Millionen Euro). Da von Seiten der ÖBB immer kommuniziert wurde, dass die Fahrzeuge nur auf Nahverkehrsstrecken eingesetzt werden würden, die ausschließlich auf Bahnsteigen zwischen 38 cm und 55 cm Höhe fahren, konnte auf diese Rampen-Notlösung mit gutem Gewissen eingegangen werden.

Auch die derzeit geltenden europäischen Bahnregeln TSI-PRM 4) begrenzen Einstiegsrampen mit einer maximalen Neigung von 18 % [zum Vergleich: die österreichische Baunormen sehen Maximalneigungen von 6 % (!) vor, europaweit gilt, dass Rampenneigungen ab 10 % unzumutbar sind].

Stärkere Steigungen sind unverantwortlich, wie Riha drastisch beschreibt: "Man muss sich vorstellen, was geschieht, wenn etwa ein Elektrorollstuhl, der mit Benutzer mehrere 100 kg haben kann, von einem ÖBB-Mitarbeiter über eine nasse, zu steile Rampe – abgesehen von der Kippgefahr – geschoben wird und dann zurückzurutschen beginnt – das ist weder Insassen noch Personal zuzumuten und die Verantwortung kann niemand tragen."

 Fazit: An der derzeit unbefriedigenden Situation ist weder dem bmvit noch den mit einer Dienstanweisung reagierenden verantwortlichen Mitarbeitern des ÖBB-Personenverkehrs Schuld zuzuweisen – sie haben das einzig Richtige getan.

Verantwortlich sind ausschließlich die – häufig wechselnden – Spitzenmanager von ÖBB-Personenverkehr und -Holding seit dem Ende der 90er-Jahre. Behindertenorganisationen haben bei diesen immer wieder auch die Berücksichtigung von Barrierefreiheit eingemahnt.

"Die wirkliche Schande an diesem sich seit Jahren hinschleppenden Drama ist", so Eduard Riha abschließend, "dass Topmanager der Holding und die so genannte ‚Konzernkoordination Barrierefreiheit’ in öffentlichen Aussagen und Publikationen diese Fahrzeuge immer noch als barrierefrei bezeichnen und die Öffentlichkeit irreführen".

Wien, 21. Juli 2008

2) bmvit = Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

3) UIC ist die weltweite Organisation für die Bahnkooperation, die sich auch eigene Regelwerke schafft, die sogenannten UIC-Richtlinien.

4)TSI PRM (Konventionelles transeuropäisches Bahnsystem und transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem / Technische Spezifikation für Interoperabilität / Anwendungsbereich: Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" / Teilbereich: Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen, 4.1.2.21.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten, Rampen: Die Neigung der Rampe darf 10,2° (18 %) nicht übersteigen.

dazu auch ein Beitrag im ORF-Mittagsjournal/Radio vom 21.7.: http://oe1.orf.at/inforadio/93635.html?filter