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Gruppenpraxen für Alle!

Morgen wird im Nationalrat die 14. Ärztegesetz-Novelle behandelt, mit der unter anderem auch die Vergabe von Vertrags-Gruppenpraxen neu geregelt werden soll. Ärzte-Gruppenpraxen sollen nunmehr - vorbehaltlich der weiteren Gesetzeswerdung - auch in der Rechtsform einer GmbH ermöglicht werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 342 Abs. 1 Z 9 ASVG gelten, wonach entsprechende Gesamtverträge u.a. folgendes zu normieren haben: "…..Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 sowie der ÖNORM 1601…".

Damit, so der ÖAR-Generalsekretär und Spezialist für barrierefreies Planen und Bauen, Eduard Riha, wird ein "Schritt in die richtige Richtung" gesetzt, aber auch nicht mehr: "Es wäre von großem Vorteil, würden die Bestimmungen für Barrierefreiheit detaillierter und über die Normierung hinausgehend formuliert sein. Ein praktisches Beispiel: Menschen mit verschiedenen Behinderungsarten benötigen spezielle Formen der Hilfe, etwa eine gebärdensprachkompetente Person zur Unterstützung für gehörlose PatientInnen, Braille-Tafeln für blinde PatientInnen und vieles mehr. Ebenso sollte es verpflichtend sein, dass das Internet-Angebot von Gesundheitszentren für alle barrierefrei zugängig ist."

"Wenn die Zuständigkeit im Falle der Vergabe von Ärztegruppenpraxen bei den Ländern liegt, dann haben diese dafür Sorge zu tragen, dass das neue Leistungsangebot für alle zugänglich und brauchbar ist", so Riha abschließend.

Wien, 8. Juli 2010

 

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs

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