Der PKW

Der PKW, mit spezieller Ausstattung versehen, vom Mensch mit Behinderung gesteuert oder für den Betrieb durch Familienmitglieder oder Assistenzpersonen konzipiert - nicht zuletzt aufgrund von Mängeln im öffentlichen Verkehrsnetz - ist von zentraler Bedeutung.

Ausstattung und Umbauten

Thomas Pruckner / Pruckner rehatechnik
seit 1980 spezialisiert auf die behindertengerechte Adaptierung von Kraftfahrzeugen 
2111 Tresdorf, Schuster Straße 1
Tel: 02262 72140, Fax: 02262 72140-19
office@rehatechnik.co.at  
www.rehatechnik.co.at  

Gerhard Königseder
4550 Kremsmünster, Pochendorf 64
Tel.: 07583 5055, Fax: 07583 5055-50
www.ungehindertbehindert.at

Körperbehinderte Menschen

Zahlreiche Adaptierungen für PKWs sind auf dem Markt verfügbar: höhergestellte Sitze und Verlängerungen von Bedienungselementen für kleinwüchsige Menschen, Umbauten für Menschen mit Amputationen, eine breite Palette spezieller Servo- und Bediengeräte für Menschen mit Lähmungen, usw.
Beratungsangebote kommen von einigen Organisationen für Menschen mit Behinderung, den mit der Förderung von solchen Kraftfahrzeugen befassten Stellen (Bundessozialamt, Rehabilitationsabteilungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherungsträger und den Sozialabteilungen in Städten und Bezirkshauptmannschaften). Informative Erstkontakte können auch bei den beiden Autofahrerklubs ARBÖ und ÖAMTC hergestellt werden.

ARBÖ Generalsekretariat
Roland Hirtl
1150 Wien, Mariahilfer Straße 180
Beratung Do von 13 bis 17 Uhr
Tel: 01 89121218, Mobil: 0664 60123218
roland.hirtl@arboe.at
www.arboe.or.at 

ÖAMTC
Ing. Mag. Herbert L. Sommereder
1210 Wien, Shuttleworthstraße 8
Beratung Mo von 14 bis 17 Uhr
Tel: 01 981202217 oder 01 981202311
Fax: 01 981202270 
www.oeamtc.at/behindertenberatung

Informationen gibt auch die Datenbank "handynet"

Hörbehinderte Menschen

Die akustischen Bedingungen in einem PKW sind für hörbehinderte Menschen schlecht, sie behindern oftmals die optimale Nutzung des vom Hörgerät unterstützten Resthörvermögens. Besondere Einbauten können die Kommunikation mit dem Beifahrer, das Abhören von Verkehrsmeldungen und die Wahrnehmung anderer akustischer Informationen verbessern.
Informationen über solche Einbauten gibt der Österreichische Schwerhörigenbund (ÖSB)
Tel: 0316 262157-1
info@oesb.or.at 
www.schwerhoerigen-netz.at

Hilfen für Assistenzpersonen

Auch wenn ein Mensch mit Behinderung seinen oder den für seine Beförderung bestimmten PKW nicht selbst fahren kann, sind trotzdem oft Adaptierungen notwendig. Spezielle (auch dreh- und schwenkbare) Sitze, Einstiegshilfen aller Art, von der Rampe bis zum Hebelift, Geräte die Assistenzpersonen das Verladen von Rollstühlen erleichtern und Anderes mehr stehen zur Verfügung. Auch für diese ist umfangreiche Beratung notwendig, auch diesbezüglich sollten die oben aufgezählten Stellen angesprochen werden (Kapitel "Ausstattung und Umbauten - körperbehinderte Menschen").
Informationen liefert auch die Datenbank "handynet".
http://handynet-oesterreich.bmsg.gv.at

Finanzielle Förderungen

Für PKW, die der Verbesserung der Mobilität von Menschen mit Behinderung dienen, stehen einige Förderschienen zur Verfügung, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug auch zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der betreffenden Fahrzeughalter dient. Ebenfalls gefördert werden kann der Erwerb eines Führerscheines. Erstinformationen über Fördermittel (auch solche von anderen Fördergebern) können bei den Bundessozialämtern eingeholt werden. Bei allen Förderungen gilt, dass nach der persönlichen Entscheidung über Fahrzeug und Einbauten, der Antrag auf Förderung vor dem endgültigen Ankauf zu stellen ist. Merke: Kein Kaufvertrag ohne Förderzusage!

Steuerliche Begünstigungen

Inhabern von Ausweisen nach §29b StVO werden sowohl bei privater als auch bei beruflich bedingter KFZ-Nutzung Steuerbegünstigungen gewährt. Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt oder das Bundessozialamt.

Fahrschulen

Etliche Fahrschulen verfügen über umgebaute Autos, die behinderten Menschen den Erwerb eines Führerscheins und die notwendige Fahrpraxis auf bereits umgebauten PKWs ermöglichen. Informationen dazu erhalten Sie bei jenen Stellen die im Kapitel "Ausstattung und Umbauten - körperbehinderte Menschen" angeführt sind.

Parkplätze, Straßenverkehrsordnung

Im Wissen, dass Menschen mit Behinderung besondere Parkplätze brauchen (günstige, nahe Lage zu Wohnung und Arbeitsstätte, größere Flächen, die das sichere Ein- und Aussteigen - auch für Rollstuhlfahrer - ermöglichen) hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Maßnahmen festgelegt. So ist es möglich, auf Antrag Halteverbote, ausgenommen Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung, zu errichten. Die Regelung ist in §29b StVO beschrieben. Die Ausweise nach §29bStVO, die zur Nutzung der Parkplätze berechtigen, werden in Wien von der Magistratsabteilung 46, in den Bundesländern von den Bezirkshauptmannschaften ausgestellt.

Der bereits genannte Ausweis gewährt zusätzlich folgende Erleichterungen im Straßenverkehr (die detaillierten Vorschriften sind der aktuellen
Straßenverkehrsordnung zu entnehmen):

  • Inhaber eines Ausweises nach §29bStVO dürfen auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist und entgegen der Vorschrift des §23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn, mit dem selbst gelenkten Fahrzeug oder einem, das sie als Mitfahrer benutzen zum Ein- und Aussteigen (Ein- und Ausladen von Hilfsmittel, etwa ein Rollstuhl) für die Dauer dieser Tätigkeit halten.
  • Ferner dürfen die Inhaber des Ausweises (als Fahrer oder beförderter Beifahrer) auf Straßenstellen mit dem Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" (oft vor Hotels anzutreffen), in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung, in Straßen mit Parkverbot gemäß §44 Abs. 4 und in Fußgängerzonen während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Die zeitlich unbeschränkte Benützung von Kurzparkzonen ist im gesamten Bundesgebiet auch von der Entrichtung der Parkometerabgabe (Kurzparkgebühr) befreit.

Diese Ausweise sind auch Vorraussetzung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (KFZ-Steuer), die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und bestimmte Vergünstigungen bei der Haftpflichtversicherung.

Mautgebühren

Auf bemauteten Straßen werden körperbehinderten Kraftfahrern im Besitz des Ausweises nach §29bStVO ermäßigte Tarife angeboten. Genauere Informationen über das aktuell geltende Angebot geben die Betreibergesellschaften.

Autobahnvignette

Menschen mit Behinderung wird unter bestimmten Voraussetzungen (Eintragung im Bundesbehindertenpass: dauernde starke Gehbehinderung, Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Blindheit) die Jahresvignette vom Bundessozialamt kostenlos zur Verfügung gestellt.

Autofahrerklubs

Sowohl ARBÖ als auch ÖAMTC bieten eigene Serviceleistungen für behinderte Menschen an. Beide Klubs bieten spezialisierte Beratung, die von behinderten Personen durchgeführt wird, an. Spezielle Broschüren mit Informationen für diese Personengruppe werden angeboten.


ARBÖ Generalsekretariat
Roland Hirtl
1150 Wien, Mariahilfer Straße 180
Beratung Do von 13 bis 17 Uhr
Tel: 01 89121218, Mobil: 0664 60123218
roland.hirtl@arboe.at
www.arboe.or.at 

ÖAMTC
Ing. Mag. Herbert L. Sommereder
1210 Wien, Shuttleworthstraße 8
Beratung Mo von 14 bis 17 Uhr
Tel: 01 981202217 oder 01 981202311
Fax: 01 981202270 
www.oeamtc.at/behindertenberatung


Beide Organisationen bieten Fahrsicherheitskurse für behinderte Menschen an, Angebot und Termine müssen erfragt werden. Darüberhinaus werden bei ARBÖ und ÖAMTC ermäßigte Mitgliedsbeiträge für behinderte Menschen gewährt.

Barrierefrei zugänglicher Autoreifen- und -zubehörhandel

Fleischmann Reifen-Autoshop
3400 Klosterneuburg, Inkustraße 20
Tel.: 02243 32220-23 Fax: 02243 32220 -28
www.fleischmann-reifen.at